Isario Facility Solutions

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Klare Vereinbarungen für eine transparente, zuverlässige und langfristige Zusammenarbeit.

Stand: September 2026
Wichtiger Hinweis

Maßgeblich für Art und Umfang unserer Leistungen sind der jeweilige Vertrag, das Angebot und das dazugehörige Leistungsverzeichnis. Individuelle Vereinbarungen sowie objektspezifische Leistungsbeschreibungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Vertragspartner Isario Facility Solutions

Inhaber: Kamil Zdanowski
Pollingerstr. 9
81377 München
info@isario.de

Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachfolgend finden Sie die allgemeinen Bedingungen für die Zusammenarbeit mit Isario Facility Solutions.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Dienstleistungen und Werkleistungen zwischen Isario Facility Solutions, nachfolgend „Auftragnehmer“, und dem jeweiligen Auftraggeber.
  2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem schriftlichen Vertrag, dem Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Leistungsverzeichnis sowie gegebenenfalls dazugehörigen Anlagen oder Lageplänen.
  3. Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  4. Verträge werden grundsätzlich schriftlich und persönlich in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers geschlossen. Telefonische Auskünfte, Besichtigungen, Gespräche, E-Mails, Messenger-Nachrichten oder sonstige Korrespondenz dienen grundsätzlich der Vorbereitung und Abstimmung und führen für sich allein nicht zum Vertragsschluss, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  5. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  6. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Vertragsdauer und Kündigungsfristen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Vertrag oder der Auftragsbestätigung.
  2. Soweit bei einem unbefristeten Vertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde, kann dieser von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
  3. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung mit wesentlichen Zahlungsverpflichtungen in Verzug bleibt, notwendige Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt oder eine sichere Durchführung der vereinbarten Arbeiten nicht ermöglicht.

§ 3 Leistungsumfang

  1. Art, Umfang, Häufigkeit und Ausführungsort der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag, Angebot, Leistungsverzeichnis sowie den dazugehörigen Anlagen.
  2. Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind, gehören nicht automatisch zum vereinbarten Leistungsumfang.
  3. Insbesondere Kleinreparaturen, Sonderreinigungen, zusätzliche Gartenarbeiten, Entsorgungen, Materialbeschaffung, Transporte, zusätzliche Kontrollgänge sowie sonstige Zusatzarbeiten werden nur dann von einer vereinbarten Pauschale umfasst, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  4. Zusätzliche oder nachträglich gewünschte Arbeiten werden als Zusatzleistungen gesondert berechnet.
  5. Angaben über Ausführungszeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlicher Termin vereinbart wurden.

§ 4 Ausführung der Leistungen und Subunternehmer

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur fachgerechten Durchführung der vereinbarten Leistungen.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Mitarbeiter sowie fachlich geeignete Subunternehmer einzusetzen, soweit dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
  3. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Leistungen verantwortlich.
  4. Kann eine vereinbarte Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, wird der Auftraggeber hierüber nach Möglichkeit zeitnah informiert.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung der vereinbarten Arbeiten erforderlich sind.
  2. Hierzu gehören insbesondere:
    • rechtzeitige Gewährung des erforderlichen Zugangs,
    • Bereitstellung vereinbarter Schlüssel, Transponder oder Zugangscodes,
    • Information über bekannte Gefahrenstellen und Besonderheiten des Objekts,
    • Information über empfindliche Oberflächen, technische Einrichtungen, unterirdische Anlagen oder sonstige für die Leistung relevante Besonderheiten,
    • Zugang zu erforderlichen technischen Einrichtungen,
    • Bereitstellung von Strom und Wasser, soweit diese zur Durchführung der Arbeiten erforderlich sind und nichts anderes vereinbart wurde.
  3. Technische Anlagen und Einrichtungen, die durch den Auftragnehmer bedient werden sollen, sind dem Auftragnehmer bei Bedarf zu erläutern oder entsprechend zu dokumentieren.
  4. Kann eine Leistung aufgrund fehlender Zugangsberechtigung, verschlossener Bereiche, abgestellter Fahrzeuge, nicht beseitigter Gegenstände oder sonstiger vom Auftraggeber zu vertretender Hindernisse nicht oder nur mit zusätzlichem Aufwand ausgeführt werden, kann der hierdurch tatsächlich entstandene zusätzliche Aufwand nach den vereinbarten bzw. üblichen Vergütungssätzen berechnet werden.
  5. Gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers wegen unterlassener erforderlicher Mitwirkung bleiben unberührt.

§ 6 Materialien, Ersatzteile und Fremdkosten

  1. Materialien, Pflanzen, Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien, Entsorgungskosten, Fremdleistungen und sonstige Auslagen sind nur dann in einer Pauschale enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Andernfalls werden diese zusätzlich berechnet.
  3. Soweit möglich, werden größere zusätzliche Material- oder Fremdkosten vor Beauftragung mit dem Auftraggeber abgestimmt.
  4. Bei dringend erforderlichen Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahren- oder Schadensabwehr gilt § 9 dieser AGB.

§ 7 Zusatzleistungen und Änderungen des Leistungsumfangs

  1. Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, stellen Zusatzleistungen dar.
  2. Zusatzleistungen werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber gesondert vergütet.
  3. Soweit keine konkrete Vergütung vereinbart wurde, richtet sich die Vergütung nach den zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden bzw. üblichen Vergütungssätzen des Auftragnehmers.
  4. Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform festgehalten werden.

§ 8 Arbeitszeiten und Sonderzeiten

  1. Regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden grundsätzlich während der üblichen betrieblichen Arbeitszeiten erbracht, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
  2. Ein Anspruch auf Ausführung zu einer bestimmten Uhrzeit besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich eine entsprechende Ausführungszeit aus gesetzlichen, örtlichen oder objektspezifischen Anforderungen ergibt.
  3. Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten können mit den vereinbarten Zuschlägen berechnet werden.
  4. Vertraglich vereinbarte Notfall- und Winterdienstleistungen bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Notfälle und Schadensabwehr

  1. Stellt der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit eine Situation fest, bei der ein unmittelbarer oder erheblicher Schaden für das Objekt, Personen oder Sachen droht, wird er versuchen, den Auftraggeber oder einen benannten Ansprechpartner unverzüglich zu erreichen.
  2. Ist eine rechtzeitige Abstimmung nicht möglich und sind sofortige Maßnahmen zur Begrenzung eines unmittelbar drohenden Schadens erforderlich, ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene und erforderliche Sicherungs- oder Sofortmaßnahmen einzuleiten.
  3. Hierzu können insbesondere das Absperren gefährdeter Bereiche, das Abstellen von Wasser, die Benachrichtigung von Feuerwehr, Polizei, Versorgungsunternehmen oder eines geeigneten Fachbetriebs gehören.
  4. Kosten notwendiger Fremdleistungen sowie zusätzlicher Einsatz- und Materialaufwand werden dem Auftraggeber berechnet, soweit der Auftragnehmer den zugrunde liegenden Schaden nicht selbst zu vertreten hat.
  5. Eine 24-Stunden-Rufbereitschaft oder eine bestimmte Reaktions- oder Anfahrtszeit besteht nur, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Eine vereinbarte Rufbereitschaft beinhaltet nicht automatisch die kostenlose Durchführung eines Einsatzes.

§ 10 Festgestellte Schäden am Objekt

  1. Werden bei der Durchführung der vereinbarten Leistungen Schäden, technische Störungen oder sonstige auffällige Zustände festgestellt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren.
  2. Eine allgemeine technische Überwachungs-, Prüf- oder Untersuchungspflicht besteht nur, soweit diese ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs ist.
  3. Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht verpflichtet, verdeckte, ohne besondere Untersuchung nicht erkennbare oder außerhalb des vereinbarten Kontrollbereichs liegende Mängel festzustellen.

§ 11 Mängel und Reklamationen

  1. Der Auftraggeber wird gebeten, erkennbare Beanstandungen möglichst unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen, damit eine zeitnahe Prüfung und gegebenenfalls Nachbesserung ermöglicht wird.
  2. Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
  3. Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, ist dem Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Möglichkeit zum Zugang und zur Besichtigung zu gewähren.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus gesetzlichen Gründen entbehrlich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
  6. Die bloße Mitteilung einer Beanstandung bedeutet noch kein Anerkenntnis eines Mangels oder einer Rechtspflicht durch den Auftragnehmer.
  7. Unstreitige Teile einer Rechnung bleiben auch bei einer Beanstandung zur Zahlung fällig, soweit dem keine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte entgegenstehen.

§ 12 Abnahme bei Werkleistungen

  1. Soweit die vereinbarte Leistung rechtlich eine abnahmefähige Werkleistung darstellt, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine vertragsgemäß erbrachte abnahmefähige Leistung abzunehmen.
  3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nicht verweigert werden.
  4. Bei umfangreicheren Einzelarbeiten kann auf Verlangen einer Vertragspartei ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.

§ 13 Winterdienst

  1. Winterdienstleistungen werden ausschließlich durchgeführt, wenn sie ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden.
  2. Der Leistungszeitraum, die zu betreuenden Flächen, der Leistungsumfang sowie gegebenenfalls besondere Ausführungszeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag, Leistungsverzeichnis und/oder Lageplan.
  3. Der Auftragnehmer übernimmt die Durchführung der vertraglich vereinbarten Räum- und Streumaßnahmen auf den vereinbarten Flächen. Eine darüber hinausgehende Betreuung nicht vereinbarter Flächen ist nicht geschuldet.
  4. Soweit dem Vertrag ein Lageplan, eine Skizze oder eine sonstige Flächenkennzeichnung beigefügt ist, sind ausschließlich die dort als Leistungsbereich gekennzeichneten Flächen Bestandteil des Winterdienstes. Nicht gekennzeichnete oder nicht ausdrücklich vereinbarte Flächen sind nicht vom Leistungsumfang umfasst.
  5. Der Auftraggeber hat Änderungen der örtlichen Verhältnisse oder der zu betreuenden Flächen, die für die Durchführung des Winterdienstes relevant sind, dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Eine Erweiterung des vereinbarten Leistungsumfangs bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
  6. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zu betreuenden Flächen zugänglich und grundsätzlich bearbeitbar sind. Fahrzeuge, Gegenstände, verschlossene Tore, Baustellen oder sonstige Hindernisse können die ordnungsgemäße Durchführung beeinträchtigen.
  7. Soweit eine Fläche aufgrund eines nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Hindernisses nicht erreichbar oder nicht ordnungsgemäß bearbeitbar ist, besteht für diesen Zeitraum keine Leistungspflicht hinsichtlich des betroffenen Bereichs. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber nach Möglichkeit hierüber informieren.
  8. Art, Zeitpunkt und Umfang der Räum- und Streumaßnahmen richten sich nach der vertraglichen Vereinbarung sowie den für das jeweilige Objekt geltenden gesetzlichen und örtlichen Anforderungen.
  9. Die Auswahl und Verwendung von Streumitteln erfolgt unter Beachtung der für das jeweilige Objekt geltenden gesetzlichen und örtlichen Vorschriften sowie etwaiger vertraglich vereinbarter Besonderheiten.
  10. Bei außergewöhnlichen Wetterlagen, insbesondere anhaltendem Schneefall, Eisregen, plötzlich auftretender Glätte, Blitzeis, extremen Schneemengen oder vergleichbaren Wetterereignissen, kann trotz ordnungsgemäßer Durchführung nicht gewährleistet werden, dass die betreuten Flächen jederzeit vollständig schnee- oder eisfrei sind.
  11. Eine vollständige und jederzeitige Beseitigung jeder Rutsch- oder Glättegefahr kann nicht gewährleistet werden. Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Durchführung der vereinbarten Winterdienstleistungen bleibt hiervon unberührt.
  12. Schneeabtransport, die Beseitigung größerer Schneemengen außerhalb der vereinbarten Ablage- oder Räumflächen sowie zusätzliche Leistungen, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, werden gesondert berechnet.
  13. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vor Beginn der Leistung bekannte Besonderheiten der Räumflächen mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere empfindliche Beläge, beheizte Flächen, Treppen, Rampen, Entwässerungen, unterirdische Einrichtungen sowie Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Streumittel.

Objektbezogener Leistungsumfang: Sind dem Winterdienstvertrag ein Leistungsverzeichnis oder ein Lageplan beigefügt, bestimmen diese den konkret vereinbarten Leistungsbereich.

§ 14 Gartenpflege und Außenanlagen

  1. Gartenpflege und Arbeiten an Außenanlagen werden entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang durchgeführt.
  2. Der Auftragnehmer schuldet bei Pflegearbeiten keinen bestimmten biologischen Erfolg, soweit dieser von Witterung, Bodenbeschaffenheit, Schädlingsbefall, Krankheiten, Bewässerung oder sonstigen nicht vom Auftragnehmer beherrschbaren natürlichen Umständen abhängig ist.
  3. Für vom Auftraggeber bereitgestellte Pflanzen, Materialien oder Bauteile übernimmt der Auftragnehmer keine Beschaffenheits- oder Herstellergarantie. Die Haftung für eine fehlerhafte Verarbeitung durch den Auftragnehmer bleibt hiervon unberührt.
  4. Anwuchs-, Entwicklungs- oder Wachstumsgarantien für Pflanzen bestehen nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
  5. Der Auftraggeber ist für die nach der Pflanzung erforderliche Bewässerung und Pflege verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.

§ 15 Reinigung

  1. Art und Umfang der Reinigungsleistungen richten sich nach dem vereinbarten Leistungsverzeichnis.
  2. Eine vollständige Entfernung von Verschmutzungen kann insbesondere dann nicht geschuldet sein, wenn diese aufgrund von Materialbeschaffenheit, Alter, Abnutzung, Verfärbung, chemischen Veränderungen oder bereits bestehenden Beschädigungen nicht mit üblichen und materialverträglichen Reinigungsverfahren entfernt werden können.
  3. Bei außergewöhnlichen oder bei Vertragsschluss nicht erkennbaren Verschmutzungen kann zusätzlicher Arbeits- oder Materialaufwand nach Abstimmung gesondert berechnet werden.
  4. Der Auftraggeber hat auf besonders empfindliche Oberflächen und besondere Pflege- oder Herstellervorgaben hinzuweisen, soweit diese für den Auftragnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar sind.

§ 16 Schlüssel, Transponder und Zugangsmittel

  1. Dem Auftragnehmer übergebene Schlüssel, Transponder, Zugangskarten oder sonstige Zugangsmittel werden ausschließlich zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen verwendet.
  2. Art und Anzahl der übergebenen Zugangsmittel sollen bei der Übergabe dokumentiert werden.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem sorgfältigen Umgang mit den übergebenen Zugangsmitteln und darf diese nur solchen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen zugänglich machen, soweit dies zur Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist.
  4. Der Verlust eines übergebenen Zugangsmittels ist dem Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.
  5. Für Schäden infolge des Verlusts oder der Beschädigung eines Zugangsmittels haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Haftungsregelungen dieser AGB, soweit der Verlust oder die Beschädigung vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
  6. Maßnahmen infolge eines Schlüssel- oder Zugangsmittelverlusts, insbesondere der Austausch einzelner Schlösser oder einer Schließanlage, müssen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erforderlich und angemessen sein. Weitergehende gesetzliche Rechte und Einwendungen der Vertragsparteien bleiben unberührt.
  7. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die noch im Besitz des Auftragnehmers befindlichen Zugangsmittel an den Auftraggeber zurückzugeben.

§ 17 Vergütung, Rechnungen und Zahlungsverzug

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag, Angebot oder Leistungsverzeichnis.
  2. Rechnungen sind zu dem auf der Rechnung angegebenen Zeitpunkt zur Zahlung fällig. Ist kein besonderes Zahlungsziel angegeben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
  4. Gegenüber Unternehmern können im Verzugsfall zusätzlich die gesetzlich vorgesehenen Pauschalen und nachgewiesenen weiteren Verzugsschäden geltend gemacht werden.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach erfolgloser Mahnung und angemessener Fristsetzung weitere, noch nicht erbrachte Leistungen im gesetzlich zulässigen Umfang auszusetzen, wenn sich der Auftraggeber mit fälligen und unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen in erheblichem Zahlungsverzug befindet.
  6. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere berechtigte Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln aus demselben Vertragsverhältnis, bleiben unberührt.

§ 18 Preisanpassungen bei laufenden Verträgen

  1. Bei laufenden Verträgen kann eine Anpassung der vereinbarten Vergütung erforderlich werden, wenn sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten nach Vertragsschluss wesentlich verändern.
  2. Hierzu zählen insbesondere Veränderungen der Lohn- und Lohnnebenkosten, gesetzlicher Mindestlöhne, Material-, Energie-, Kraftstoff-, Entsorgungs-, Versicherungs- oder sonstiger unmittelbar leistungsbezogener Kosten.
  3. Eine Preisanpassung darf nur in angemessenem Verhältnis zur tatsächlichen Kostenveränderung erfolgen.
  4. Der Auftraggeber wird über eine beabsichtigte Preisanpassung und deren Zeitpunkt vor deren Wirksamwerden in Textform informiert.
  5. Soweit aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ein besonderes Kündigungsrecht besteht, bleibt dieses unberührt.

§ 19 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
  5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf Umständen beruhen, die außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen, insbesondere auf nicht mitgeteilten Vorschäden, Materialfehlern fremder Produkte, fehlender Mitwirkung des Auftraggebers oder nicht zugänglichen Bereichen.
  6. Für vom Auftraggeber oder von Dritten bereitgestellte Materialien, Geräte, Pflanzen oder Bauteile haftet der Auftragnehmer nicht hinsichtlich deren eigener Beschaffenheit oder Eignung, sofern der Auftragnehmer erkennbare Bedenken nicht schuldhaft verschwiegen hat.
  7. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 20 Verbraucher und Art des Vertragsschlusses

  1. Verträge mit Verbrauchern werden grundsätzlich persönlich und schriftlich in den Geschäftsräumen von Isario Facility Solutions abgeschlossen.
  2. Besichtigungen beim Kunden, telefonische Gespräche, E-Mails, Messenger-Nachrichten oder sonstige Kommunikation dienen grundsätzlich lediglich der Vorbereitung, Terminabstimmung und Erstellung eines Angebots.
  3. Ein Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume oder ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt nur, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wird.
  4. Soweit im Einzelfall aufgrund der konkreten Art des Vertragsschlusses gesetzliche Informations- oder Widerrufsrechte bestehen, bleiben diese unberührt.

§ 21 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
  2. Die Verarbeitung erfolgt insbesondere, soweit sie zur Anbahnung, Durchführung oder Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist oder eine andere gesetzliche Rechtsgrundlage besteht.
  3. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung von Isario Facility Solutions.

§ 22 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – München Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
  3. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Isario Facility Solutions

Klare Vereinbarungen. Klare Leistungen.

Maßgeblich für die konkrete Zusammenarbeit sind die individuell vereinbarten Leistungen, das jeweilige Leistungsverzeichnis und – soweit vorhanden – die dazugehörigen Anlagen und Lagepläne.

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